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ARBEITSRECHT
Schwerbehinderung
Schwerbehindert sind nach § 2 SGB IX alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent (Schwerbehinderung). Als Behinderung ist jede nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die auf einem regelwidrigen, körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.
Beeinträchtigungen, die sich typischerweise im Alter entwickeln (sog. lebensalter typischer Zustand), werden nicht als Behinderung eingestuft.
Als Nachweis für den Grad der Behinderung dient der Schwerbehindertenausweis.
Schwerbehinderte Menschen haben unter anderem einen Anspruch auf Zusatzurlaub (Schwerbehinderung Urlaub) und Freistellung von Mehrarbeit. Darüber hinaus besteht für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte Personen besonderer Kündigungsschutz (Schwerbehinderte Kündigung). Das bedeutet, eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf gemäß § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Schlagwörter
Schwerbehinderung Gleichstellung Schwerbehinderte Schwerbehindert Schwerbehindertenrecht
Weitere Begriffe und Definitionen
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Schwerbehindertenausweis
Auf Antrag des Schwerbehinderten ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Schwerbehindertenausweis, d.h. einen Ausweis über die Eigenschaft als (...) -
Schwerbehindertenvertretung
Der Arbeitgeber hat gemäß § 98 SGB IX einen Beauftragten zu bestellen, der die Schwerbehinderten in allen Angelegenheiten der Schwerbehinderung (...) -
Gleichgestellte Personen
Personen, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent aber mindestens 30 Prozent aufweisen, sollen auf Antrag hin von der Agentur für (...) -
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