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SCHULDRECHT
Sekundärpflicht
Die Sekundärpflichten folgen erst aus der Störung von Primärpflichten. Ihre Entstehung setzt in der Regel Vetretenmüssen voraus. Sie können an die Stelle der gestörten Primärpflicht treten oder aber auch neben dem Primäranspruch bestehen.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Primärpflicht
Die Primärpflichten ergeben sich aus dem Vertrag, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Ihre Erfüllung ist das eigentliche Ziel des (...) -
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