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VERWALTUNGSRECHT
Störung od. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Die öffentliche Sicherheit ist beeinträchtigt, wenn die Rechtsordnung, Allgemeingüter, subjektive Rechte oder Rechtsgüter des einzelnen bzw. Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt verletzt sind.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Öffentliche Sicherheit
Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des (...) -
Öffentliche Ordnung
Öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den (...) -
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