Erbrecht

Testament

Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Innerhalb der ordentlichen Testamente wird zwischen dem öffentlichen Testament nach § 2231 BGB und dem eigenhändigen Testament nach § 2247 BGB unterschieden. Das öffentliche Testament wird mündlich zur Niederschrift oder schriftlich mit einer entsprechenden mündlichen Erklärung vor einem Notar abgegeben. Der Erblasser kann aber auch ein eigenhändiges Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Mehr zum Thema Testament 3 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Testament, gemeinschaftliches
Testament, gemeinschaftliches Ehegatten kommt bei der Abfassung ihrer Testamente ein Formprivileg zu. Sie können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Das Formprivileg (...)
Testament, öffentliches
Testament, öffentliches Das öffentliche Testament gemäß § 2231 BGB wird - im Gegensatz zum eigenhändigen Testament - mündlich zur Niederschrift oder schriftlich mit einer (...)
Erblasser
Erblasser Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Testament, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Testament