Testament, eigenhändiges Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 52 User Online

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ERBRECHT

Testament, eigenhändiges

Der Erblasser kann nach § 2247 BGB ein eigenhändiges Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zeit und Ort der Erklärung müssen im eigenhändigen Testament angegeben werden.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Testament
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  2. Testament, öffentliches
    Das öffentliche Testament gemäß § 2231 BGB wird - im Gegensatz zum eigenhändigen Testament - mündlich zur Niederschrift oder schriftlich mit einer (...)
  3. Testament, gemeinschaftliches
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 2247 BGB - Eigenhändiges Testament
    (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der (...)
  2. § 2248 BGB - Verwahrung des eigenhändigen Testaments
    Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des (...)


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