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ERBRECHT
Testament, eigenhändiges
Der Erblasser kann nach § 2247 BGB ein eigenhändiges Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zeit und Ort der Erklärung müssen im eigenhändigen Testament angegeben werden.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Testament
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 2247 BGB - Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der (...) - § 2248 BGB - Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des (...)
