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ERBRECHT
Testament, gemeinschaftliches
Ehegatten kommt bei der Abfassung ihrer Testamente ein Formprivileg zu. Sie können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Das Formprivileg des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass das Testament nur von einem Ehegatten eigenhändig verfasst zu sein braucht und der andere Ehegatte es lediglich eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB).
Es sind verschiedene Arten von gemeinschaftlichen Testamenten denkbar. Die Verfügungen können z.B. nur durch die Form verbunden sein, sie können aber auch so gewollt sein, dass sie voneinander abhängig sind.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Testament, eigenhändiges
Der Erblasser kann nach § 2247 BGB ein eigenhändiges Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zeit und (...) -
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