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ERBRECHT
Testament
Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Innerhalb der ordentlichen Testamente wird zwischen dem öffentlichen Testament nach § 2231 BGB und dem eigenhändigen Testament nach § 2247 BGB unterschieden.
Das öffentliche Testament wird mündlich zur Niederschrift oder schriftlich mit einer entsprechenden mündlichen Erklärung vor einem Notar abgegeben.
Der Erblasser kann aber auch ein eigenhändiges Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Schlagwörter
Testament Verfügung von Todes wegen öffentliches Testament eigenhändiges Testament Erblasser eigenhändig
Weitere Begriffe und Definitionen
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Testament, öffentliches
Das öffentliche Testament gemäß § 2231 BGB wird - im Gegensatz zum eigenhändigen Testament - mündlich zur Niederschrift oder schriftlich mit einer (...) -
Testament, eigenhändiges
Der Erblasser kann nach § 2247 BGB ein eigenhändiges Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zeit und (...) -
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