Testament Definition

Sonntag, 5. Februar 2012 | 145 User Online

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ERBRECHT

Testament

Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Innerhalb der ordentlichen Testamente wird zwischen dem öffentlichen Testament nach § 2231 BGB und dem eigenhändigen Testament nach § 2247 BGB unterschieden.

Das öffentliche Testament wird mündlich zur Niederschrift oder schriftlich mit einer entsprechenden mündlichen Erklärung vor einem Notar abgegeben.

Der Erblasser kann aber auch ein eigenhändiges Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.


Schlagwörter

Testament   Verfügung von Todes wegen   öffentliches Testament   eigenhändiges Testament   Erblasser   eigenhändig  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Testament, öffentliches
    Das öffentliche Testament gemäß § 2231 BGB wird - im Gegensatz zum eigenhändigen Testament - mündlich zur Niederschrift oder schriftlich mit einer (...)
  2. Testament, eigenhändiges
    Der Erblasser kann nach § 2247 BGB ein eigenhändiges Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zeit und (...)
  3. Testament, gemeinschaftliches
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