Testierfähigkeit Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 190 User Online

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ERBRECHT

Testierfähigkeit

Es wird zwischen rechtlicher und faktischer Testierfähigkeit unterschieden.
Rechtlich testierunfähig gemäß § 2229 I sind Personen unter 16 Jahren und nach § 2229 IV Geistes- und Bewusstseinsgestörte.
Minderjährige über 16 Jahren sind beschränkt testierfähig und können nach §§ 2247 IV, 2233 I nur öffentliche Testamente errichten.
Faktisch testierunfähig sind gemäß § 2233 stumme Minderjährge, die nicht schreiben können, sowie Stumme, die weder schreiben noch lesen können.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Testament
    Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Innerhalb der ordentlichen Testamente wird zwischen dem (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 2229 BGB - Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
    (1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung (...)
  2. § 2231 BGB - Ordentliche Testamente
    Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1.zur Niederschrift eines Notars, 2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene (...)
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