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ERBRECHT
Testierfähigkeit
Es wird zwischen rechtlicher und faktischer Testierfähigkeit unterschieden.
Rechtlich testierunfähig gemäß § 2229 I sind Personen unter 16 Jahren und nach § 2229 IV Geistes- und Bewusstseinsgestörte.
Minderjährige über 16 Jahren sind beschränkt testierfähig und können nach §§ 2247 IV, 2233 I nur öffentliche Testamente errichten.
Faktisch testierunfähig sind gemäß § 2233 stumme Minderjährge, die nicht schreiben können, sowie Stumme, die weder schreiben noch lesen können.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Testament
Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Innerhalb der ordentlichen Testamente wird zwischen dem (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 2229 BGB - Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung (...) - § 2231 BGB - Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1.zur Niederschrift eines Notars, 2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene (...) -
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