Verkehrsrecht

Totalschaden

Totalschaden nach Veerkehrsunfall

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs nicht möglich ist. Es handelt sich dann um einen sogenannten technischen Totalschaden. Ein solcher Schaden ist immer dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug entweder völlig zerstört ist oder aber die Reparatur aus anderen Gründen tatsächlich unmöglich ist.

Ein Totalschaden liegt nach der Definition aber auch vor, wenn es unwirtschaftlich wäre, das Fahrzeug zu reparieren. In diesem Fällen spricht man von einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden. Das Fahrzeug ist dann nach wirtschaftlichen Überlegungen nicht mehr reparaturwürdig.

Reparaturunwürdigkeit liegt vor, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs unter Vergleich zwischen Wiederbeschaffungswert und den Reparaturkosten nach einer wirtschaftlichen Betrachtungweise nicht möglich ist.

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