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VERWALTUNGSRECHT
Unmittelbarer Eingriff
Ein unmittelbarer Eingriff liegt vor, wenn jemand als Adressat eines behördlichen Rechtsakts in seiner Freiheitsbetätigung eingeschränkt wird.
Unmittelbarer Eingriff Definition
Montag, 6. Februar 2012 | 63 User Online
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VERWALTUNGSRECHT
Ein unmittelbarer Eingriff liegt vor, wenn jemand als Adressat eines behördlichen Rechtsakts in seiner Freiheitsbetätigung eingeschränkt wird.