Ein unmittelbarer Eingriff liegt vor, wenn jemand als Adressat eines behördlichen Rechtsakts in seiner Freiheitsbetätigung eingeschränkt wird.
Definition Unmittelbarer Eingriff
Sonntag, 1. August 2010|70 User Online
Öffentliches Recht - Verwaltungsrecht
Ein unmittelbarer Eingriff liegt vor, wenn jemand als Adressat eines behördlichen Rechtsakts in seiner Freiheitsbetätigung eingeschränkt wird.
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