Unterhalt, angemessener Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 55 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > U > Unterhalt, angemessener

FAMILIENRECHT

Unterhalt, angemessener

Angemessener Unterhalt ist der gesamte Lebensbedarf der Familie. Dazu gehört alles, was notwendig ist zur Bestreitung der Haushaltskosten, der persönlichen Bedürfnisse beider Ehegatten und der Kinder.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich also danach, was nach den Verhältnissen der Ehegatten für die Bedürfnisse erforderlich ist.


Schlagwörter

Unterhaltspflicht   Unterhalt   Lebensbedarf   Familie   Ehegatten   Haushaltskosten   Bedürfnisse   Unterhaltsleistung  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Unterhalt
    Als Unterhalt werden die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen bezeichnet. Der Unterhalt ist grundsätzlich durch (...)
  2. Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten
    Während des Bestehens der Ehe hat jeder Ehegatte gemäß § 1360 S. 1 BGB einen Anspruch gegen den anderen darauf, dass dieser einen angemessenen (...)
  3. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "Unterhalt, angemessener" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.


Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 1360 BGB - Verpflichtung zum Familienunterhalt
    Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die (...)
  2. § 1361 BGB - Unterhalt bei Getrenntleben
    (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (...)


STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing