Mietrecht

Untermietvertrag

Das Untermietverhältnis

Ein Untermietvertrag wird zwischen dem Hauptmieter und einem Untermieter geschlossen. Der Vermieter des Untermieters ist somit selbst Mieter des Mietgegenstands.

Das Untermietverhältnis könnte auch als Mietverhältnis zweiter Ordnung bezeichnet werden. Der Untermietvertrag begründet ist ein echtes Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.Die gesetzlichen Bestimmungen für Wohnraummietverhältnisse gelten daher auch für Untermietverhältnisse.

Ein Untermietvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. entweder mündlich oder schriftlich. Auch für Untermietverträge gilt aber § 550 BGB, der für Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, die Schriftform vorschreibt. Der Untermietvertrag wirkt nur im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter, er begründet kein mietvertragliches Verhältnis zwischen dem eigentlichen Vermieter und dem Untermieter.

Aufgrund der Bestimmung des § 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters die Mietsache weiterzuvermieten. Fehlt dem Hauptmieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Untermieter die erforderliche Erlaubnis des Vermieters, stellt dies eine unbefugte Gebrauchsüberlassung und damit eine Vertragsverletzung dar. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Vermieter dann zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Mehr zum Thema Untermietvertrag 5 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Miete
Miete Miete ist ein Dauerschuldverhältnis über eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen auf Zeit, das durch den Mietvertrag (...)
Mietvertrag
Mietvertrag Ein Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache zum Gegenstand hat. Der Mietvertrag ist in (...)
Mietkaution
Mietkaution Die Zahlung einer Mietkaution ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Mietkaution kann der Vermieter nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von (...)
Mietnebenkosten
Mietnebenkosten Unter dem Begriff Mietnebenkosten versteht man die Betriebskosten einer Wohnung oder eines Gebäudes gemäß § 1 Betriebskostenverordnung (...)
Fristlose Kündigung Mietvertrag
Fristlose Kündigung Mietvertrag Die fristlose Kündigung des Mietvertrags richtet sich nach § 543 BGB. Danach kann ein Mietverhältnis außerordentlich (fristlos) (...)

Rechtsquellen zum Thema Untermietvertrag 3 weitere Treffer im Gesetz

§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 550 BGB Form des Mietvertrags
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Untermietvertrag, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Untermietvertrag