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MIETRECHT
Untermietvertrag
Ein Untermietvertrag wird zwischen dem Hauptmieter und einem Untermieter geschlossen. Der Vermieter des Untermieters ist demnach selbst Mieter des Mietgegenstands. Das Untermietverhältnis ist könnte auch als Mietverhältnis zweiter Ordnung bezeichnet werden.
Der Untermietvertrag begründet ist ein echtes Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.Die gesetzlichen Bestimmungen für Wohnraummietverhältnisse gelten daher auch für Untermietverhältnisse.
Ein Untermietvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. entweder mündlich oder schriftlich. Auch für Untermietverträge gilt aber § 550 BGB, der für Mietverträge , die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, die Schriftform vorschreibt.
Der Untermietvertrag wirkt nur im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter, er begründet kein mietvertragliches Verhältnis zwischen dem eigentlichen Vermieter und dem Untermieter.
Aufgrund der Bestimmung des § 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters die Mietsache weiterzuvermieten.
Fehlt dem Hauptmieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Untermieter die erforderliche Erlaubnis des Vermieters, stellt dies eine unbefugte Gebrauchsüberlassung und damit eine Vertragsverletzung dar. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Vermieter dann zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Schlagwörter
Untermiete Untermietverhältnis Untermieter Hauptmieter Erlaubnis
Weitere Begriffe und Definitionen
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