Strafrecht

Untreue

Die Untreue ist in § 266 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Untreu handelt derjenige, die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht. Untreu handelt auch derjenige, der die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Die Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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