Der Begriff unverzüglich ist in § 121 BGB legaldefiniert. Unverzüglich bedeutet demnach ohne schuldhaftes Zögern.
Sonntag, 1. August 2010|73 User Online
Zivilrecht - BGB Allgemeiner Teil
Der Begriff unverzüglich ist in § 121 BGB legaldefiniert. Unverzüglich bedeutet demnach ohne schuldhaftes Zögern.
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