Rechtswörterbuch > U > Urkundenfälschung
BESONDERER TEIL
Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung ist in § 267 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Das Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Schlagwörter
Urkunde Täuschung im Rechtsverkehr
Weitere Begriffe und Definitionen
-
Urkunde, unechte
Eine Urkunde ist unecht, wenn die verkörperte Erklärung nicht von dem in ihr bezeichneten Aussteller (...) -
Urkunde, echte
Eine Urkunde ist echt, wenn die verkörperte Erklärung von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller (...) -
Alle Einträge anzeigen
Mit dem Begriff "Urkundenfälschung" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
