Definition Urkundenfälschung

Sonntag, 1. August 2010|69 User Online

Strafrecht - Besonderer Teil

Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung ist in § 267 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Das Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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