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ARBEITSRECHT
Urlaubsgeld
Das sog. Urlaubsgeld ist vom gesetzlichen Urlaubsentgelt zu unterscheiden. Während der Arbeitnehmer gemäß § 1 BUrlG einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (Urlaubsentgelt) hat, ist die Zahlund von Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Bei dem Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Sonderzuwendung des Arbeitgebers, eine sog. Gratifikation. Einen gesetzlich geregelten Anspruch gibt es demnach nicht.
Einen Anspruch hat der Arbeitnehmer nur, wenn eine entsprechende vetragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag) getroffen wurde. Außerdem kann ein Anspruch auf Urlaubsgelds durch eine entsprechende betriebliche Übung entstehen oder durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten sein.
Schlagwörter
Urlaubsentgelt Bundeslurlaubsgesetz Gratifikation Sonderzuwendung Arbeitgeber Arbeitnehmer betriebliche Übung arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Weitere Begriffe und Definitionen
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Gratifikation
Unter einer Gratifikation (Sonderzuwendung) versteht man eine Einmalzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zusätzlich zur normalen Vergütung. (...) -
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage, (...) -
Erholungsurlaub
Unter Erholungsurlaub versteht man den gesetzlich geregelten Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers von der ihm obliegenden Arbeitspflicht, der die (...) -
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