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FAMILIENRECHT
Vaterschaft, Anfechtung
Gemäß § 1599 BGB besteht die Möglichkeit, eine Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Dies geschieht durch eine negative Feststellungsklage.
Anfechtungsberechtigt sind der als Vater geltende Mann, die Mutter und das Kind. Nicht anfechtungsbrechtigt ist dagegen der Erzeuger des Kindes.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Vaterschaft
Vater des Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Ehemann der Mutter. Ohne bestehende Ehe besteht die Vaterschaft nur bei Anerkennung gemäß § 1592 Nr. (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1599 BGB - Nichtbestehen der Vaterschaft
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des (...) - § 1600 BGB - Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: 1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, 2.der Mann, der an (...)
