Rechtswörterbuch > V > Veräußerung
BGB ALLGEMEINER TEIL
Veräußerung
Die Veräußerung eines Gegenstandes erfolgt durch einen schuldrechtlichen Vertrag und eine dingliche Übergabe des Gegenstandes.
Veräußerung Definition
Freitag, 10. Februar 2012 | 212 User Online
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BGB ALLGEMEINER TEIL
Die Veräußerung eines Gegenstandes erfolgt durch einen schuldrechtlichen Vertrag und eine dingliche Übergabe des Gegenstandes.