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VERWALTUNGSRECHT
Verantwortlichkeit
Die Polizei- und Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit lässt sich in zwei Tatbestände unterteilen, nämlich in die Verhaltensverantwortlichkeit und die Zustandsverantwortlichkeit. Eine Verhaltensverantwortlichkeit einer Person ist gegeben, wenn diese Person eine Gefahr verursacht. Eine Zustandsverantwortlichkeit eines Inhabers der tatsächlichen Gewalt über eine Sache liegt vor, wenn von der Sache eine Gefahr ausgeht.
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Gefahr
Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn eine Sachlae besteht, aus der heraus der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich (...) -
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