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SCHULDRECHT
Verbrauchsgüterkaufvertrag
Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag nach § 474 I S. 1 BGB setzt voraus, dass eine bewegliche Sache von einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB veräußert wird.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. Die Willenserklärungen müssen darauf (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 474 BGB - Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt (...) - § 475 BGB - Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, (...) -
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