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SACHENRECHT
Verfügungsbefugnis
Verfügungsbefugt ist ein Veräußerer, wenn er entweder Rechtsinhaber ohne Verfügungsbeschränkung ist oder aber Nicht-Rechtsinhaber mit Verfügungsermächtigung.
Verfügungsbefugnis Definition
Samstag, 11. Februar 2012 | 48 User Online
Rechtswörterbuch > V > Verfügungsbefugnis
SACHENRECHT
Verfügungsbefugt ist ein Veräußerer, wenn er entweder Rechtsinhaber ohne Verfügungsbeschränkung ist oder aber Nicht-Rechtsinhaber mit Verfügungsermächtigung.