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DELIKTSRECHT
Verkehrssicherungspflichten
Verkehrssicherungspflichten ergeben sich gemäß § 242 BGB immer dann, wenn jemand durch die Eröffnung eines Verkehrs, durch die Teilnahme an einem Verkehr oder durch die Einwirkung auf einen Verkehr Gefahren für andere schafft, da er aus dem Verbot des venire contra factum proprium dazu verpflichtet ist, diese Gefahren so gering wie möglich zu halten.
Verkehrssicherungspflichten gibt es auch in den Bereichen, in denen kein Verkehr im Sinne von Fortbewegung stattfindet (so z.B. bei der Produzentenhaftung).
Weitere Begriffe und Definitionen
Zugehörige Gesetze und Normen
- § 823 BGB - Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen (...) - § 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es (...)
