Strafrecht

Verleumdung

Die Verleumdung ist in § 187 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Verleumdung begeht derjenige, der wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Die Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsquellen zum Thema Verleumdung 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 187 StGB Verleumdung
§ 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
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