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ERBRECHT
Vermächtnis
Ein Vermächtnis nach § 1939 BGB ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder eine Erbeinsetzung noch eine Auflage ist.
Das Vermächtnis ist keine Ereinsetzung. Der Vermächtnisnehmer hat gemäß § 2174 BGB lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben.
Ob im Einzelfall ein Vermächtnis oder eine Ereinsetzung vorliegt, hängt davon ab, ob der Erblasser den Bedachten unmittelbar am Nachlass beteiligen wollte (dann Erbeinsetzung) oder ihm nur einen schuldrechtlichen Anspruch zuwenden wollte (dann Vermächtnis).
Weitere Begriffe und Definitionen
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Erbschaft
Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche (...) -
Erblasser
Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1939 BGB - Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (...) - § 2174 BGB - Vermächtnisanspruch
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu (...)
