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Vermeidbarkeitstheorie
Nach der herrschenden Vermeidbarkeitstheorie ist der eingetretene Erfolg dem Täter nur dann objektiv zurechenbar, wenn feststeht, dass er bei gehöriger Sorgfalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Risikoerhöhungslehre
Nach der sog. Risikoerhöhungslehre ist Rechtsgutsverletzung bereits dann objektiv zurechenbar, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko des (...) -
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit bedeutet fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II). Anders (...) -
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