Nach der herrschenden Vermeidbarkeitstheorie ist der eingetretene Erfolg dem Täter nur dann objektiv zurechenbar, wenn feststeht, dass er bei gehöriger Sorgfalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.
Weitere Artikel und Definitionen (3)
- Risikoerhöhungslehre (Strafrecht Allgemeiner Teil)
- Fahrlässigkeit (Zivilrecht Schuldrecht)
- alle relevanten Artikel anzeigen

