Verrichtungsgehilfe Definition

Montag, 6. Februar 2012 | 72 User Online

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DELIKTSRECHT

Verrichtungsgehilfe

Ein Verrichtungsgehilfe ist eine Person, die für einen anderen tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.

Die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen ist in § 831 BGB geregelt. Der Geschäftsherr haftet jedoch nicht, wenn er bei dessen Bestellung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Beachtung der im verkehr erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.


Schlagwörter

Geschäftsherr   Im Verkehr erforderliche Sorgfalt   Bestellung   Haftung   Schaden  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Erfüllungsgehilfe
    Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners gegenüber dem Gläubiger tätig wird. Ein Lieferant des (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen
    (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem (...)


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