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DELIKTSRECHT
Verrichtungsgehilfe
Ein Verrichtungsgehilfe ist eine Person, die für einen anderen tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen ist in § 831 BGB geregelt. Der Geschäftsherr haftet jedoch nicht, wenn er bei dessen Bestellung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Beachtung der im verkehr erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.
Schlagwörter
Geschäftsherr Im Verkehr erforderliche Sorgfalt Bestellung Haftung Schaden
Weitere Begriffe und Definitionen
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Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners gegenüber dem Gläubiger tätig wird. Ein Lieferant des (...) -
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