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SCHULDRECHT
Vertretenmüssen
Zu vertreten hat der Verkäufer gemäß § 276 I BGB grundsätzlich, sofern sich aus Vertrag oder Gesetz keine strengere oder mildere Haftung ergibt, Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Es wird unterschieden zwischen den verschiedenen Formen des (...) -
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit bedeutet fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II). Anders (...) -
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