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SCHULDRECHT
Verwahrungsvertrag
Durch einen Verwahrungsvertrag verpflichtet sich der Verwahrer, eine bewegliche Sache des Hinterlegers zu verwahren. Bei unentgeltlichkeit handelt es sich um einen unvollkommenen zweiseitig verpflichtenden Vertrag. Bei Entgeltlichkeit liegt ein gegenseitiger Vertrag vor; im Synallagma stehen die Verwahrungs- und Vergütungspflicht, nicht aber die Rückgabepflicht des Verwahrers.
Schlagwörter
Verwahrung Vertrag bewegliche Sache Hinterleger
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