Verwaltungsakt, Begründung Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 52 User Online

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VERWALTUNGSRECHT

Verwaltungsakt, Begründung

Zur rechten Form des Verwaltungsakts gehört grundsätzlich auch die Begründung. Der schriftlich erlassene Verwaltungsakt muss begründet werden (§ 39 I VwVfG). In der Begründung sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitzuteilen. Hatte die Behörde Ermessensspielraum, so müssen auch die maßgeblichen Ermessenserwägungen angegeben werden.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Verwaltungsakt
    Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes
    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des (...)
  2. § 39 VwVfG - Begründung des Verwaltungsaktes
    (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In (...)


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