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VERWALTUNGSRECHT
Verwaltungsakt, Begründung
Zur rechten Form des Verwaltungsakts gehört grundsätzlich auch die Begründung. Der schriftlich erlassene Verwaltungsakt muss begründet werden (§ 39 I VwVfG). In der Begründung sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitzuteilen. Hatte die Behörde Ermessensspielraum, so müssen auch die maßgeblichen Ermessenserwägungen angegeben werden.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Verwaltungsakt
Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des (...) - § 39 VwVfG - Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In (...)
