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VERWALTUNGSRECHT
Verwaltungsakt, Bestimmtheitsgrundsatz
Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 I VwVfG). Er muss so klar formuliert sein, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, was die Behörde will.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Verwaltungsakt
Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des (...) - § 37 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer (...)
