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VERWALTUNGSRECHT
Verwaltungsakt, Rücknahme und Widerruf
Rücknahme und Widerruf sind Unterfälle der Aufhebung. Sie erfolgen außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Rücknahme (§ 48 VwVfG) bezieht sich auf (ursprünglich) rechtswidrige Verwaltungsakte, der Widerruf (§ 49 VwVfG) auf (ursprünglich) rechtmäßige Verwaltungsakte.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Verwaltungsakt
Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 48 VwVfG - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die (...) - § 49 VwVfG - Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die (...) -
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