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VERWALTUNGSRECHT
Verwaltungshandeln
Behörden können sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich handeln. Im Zweifel wird die Behörde öffentlich-rechtlich tätig. Öffentlich-rechtlich handeln kann die Behörde entweder durch Rechtsakt oder durch nichregelndes Verwaltungshandeln.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Nichtregelndes Verwaltungshandeln
Nichtregelndes Verwaltungshandeln meint jedes sonstige Verwaltungshandeln. Im Gegensatz zum Rechtsakt setzt die Behörde durch nichtregelndes (...) -
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