Definition Vollendung der Tat

Sonntag, 1. August 2010|68 User Online

Strafrecht - Allgemeiner Teil

Vollendung der Tat

Unter der Vollendung einer Tat versteht man die formelle Tatbestandserfüllung. Sie liegt vor, wenn alle Tatbestands-merkmale erfüllt sind. Es liegt stets Strafbarkeit vor.

In Abgrenzung zur Beendigung ist zu beachten, dass (sukzessive) Mittäterschaft und Beihilfe noch möglich ist; auch können noch qualifizierende Merkmale verwirklicht werden.


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