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Vollendung der Tat
Unter der Vollendung einer Tat versteht man die formelle Tatbestandserfüllung. Sie liegt vor, wenn alle Tatbestands-merkmale erfüllt sind. Es liegt stets Strafbarkeit vor.
In Abgrenzung zur Beendigung ist zu beachten, dass (sukzessive) Mittäterschaft und Beihilfe noch möglich ist; auch können noch qualifizierende Merkmale verwirklicht werden.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Beendigung der Tat
Unter der Beendigung einer Tat versteht man den materiellen Abschluss des Tatgeschehens, welches über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 22 StGB - Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar (...) - § 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der (...)
