Vollendung der Tat Definition

Montag, 6. Februar 2012 | 65 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > V > Vollendung der Tat

ALLGEMEINER TEIL

Vollendung der Tat

Unter der Vollendung einer Tat versteht man die formelle Tatbestandserfüllung. Sie liegt vor, wenn alle Tatbestands-merkmale erfüllt sind. Es liegt stets Strafbarkeit vor.

In Abgrenzung zur Beendigung ist zu beachten, dass (sukzessive) Mittäterschaft und Beihilfe noch möglich ist; auch können noch qualifizierende Merkmale verwirklicht werden.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Beendigung der Tat
    Unter der Beendigung einer Tat versteht man den materiellen Abschluss des Tatgeschehens, welches über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus (...)
  2. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "Vollendung der Tat" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.


Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 22 StGB - Begriffsbestimmung
    Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar (...)
  2. § 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs
    (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der (...)


STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing