Vollmacht Definition

Freitag, 10. Februar 2012 | 122 User Online

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BGB ALLGEMEINER TEIL

Vollmacht

Als Vollmacht wird eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht bezeichnet. Die Vollmacht betrifft dabei die Ermächtigung zum Handeln im fremden Namen.

Voraussetzung der Vollmacht ist eine Vollmachtserteilung. Sie stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft des Vollmachtgebers dar, welches durch eine grundsätzlich formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt.

Möglich ist eine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung gegenüber dem Bevollmächtigten (sog. Innenvollmacht) oder gegenüber dem Geschäftsgegener (sog. Außenvollmacht).

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, eine Vollmacht durch eine bewusste Erklärung an die Öffentlichkeit (z.B. durch öffentliche Bekanntmachung) zu erteilen.


Schlagwörter

Bevollmächtigung   Vertretung   Vertretungsmacht   Ermächtigung   Vollmachtserteilung   Innenvollmacht   Aussenvollmacht  


Weitere Begriffe und Definitionen


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