Bei der sog. Vorratsschuld ist der Leistungsgegenstand ebenso wie bei der Gattungsschuld nach Gattungsmerkmalen bezeichnet. Im Unterschied zur normalen Gattungsschuld verpflichtet sich der Schuldner jedoch nur zur Lieferung aus einem vorhandenen Vorrat. Vermindert sich der Vorrat, aus dem mehreren Gläubigern geschuldet wird, so ist der Schuldner zur anteilsmäßigen Kürzung der Forderung berechtigt, aber auch verpflichtet.
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