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SCHULDRECHT
Vorratsschuld
Bei der sog. Vorratsschuld ist der Leistungsgegenstand ebenso wie bei der Gattungsschuld nach Gattungsmerkmalen bezeichnet. Im Unterschied zur normalen Gattungsschuld verpflichtet sich der Schuldner jedoch nur zur Lieferung aus einem vorhandenen Vorrat. Vermindert sich der Vorrat, aus dem mehreren Gläubigern geschuldet wird, so ist der Schuldner zur anteilsmäßigen Kürzung der Forderung berechtigt, aber auch verpflichtet.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Stückschuld
Eine Stück- oder Speziesschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand von vornherein durch die Parteien individuell bestimmt wird. Die Parteien (...) -
Gattungsschuld
Bei der Gattungsschuld bestimmen die Parteien den geschuldeten Leistungsgegenstand bei Vertragsschluss nur nach Gattungsmerkmalen, insbesondere nach (...) -
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