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Waffen
Waffen im Sinn der §§ 244, 244a StGB (Diebstahl mit Waffen) sind Gegenstände, die von vornherein dazu konstruiert sind, als Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt zu werden.
Schusswaffen gehören ebenfalls dazu. Diese müssen im Rahmen der §§ 244, 244a StGB funktionstüchtig und einsatzbereit sein, um eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit zu begründen.
Schlagwörter
Waffe Schusswaffen Schusswaffe Gegenstand Angriffsmittel Verteidigungsmittel funktionstüchtig einsatzbereit Gefährlichkeit
Weitere Begriffe und Definitionen
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Diebstahl
Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich (...) -
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