Strafrecht

Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Fremder Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, von einem Herrschaftswillen getragen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen. Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsträgers.

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Raub
Raub Der Raub (§ 249 StGB) setzt sich aus den Delikten Diebstahl und Nötigung zusammen. Tatobjekt des Raubes ist (wie bei Diebstahl und Unterschlagung) (...)

Rechtsquellen zum Thema Wegnahme 5 weitere Treffer im Gesetz

§ 242 StGB Diebstahl
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
§ 250 StGB Schwerer Raub
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