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Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Fremder Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, von einem Herrschaftswillen getragen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsträgers.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Diebstahl
Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich (...) -
Raub
Der Raub (§ 249 StGB) setzt sich aus den Delikten Diebstahl und Nötigung zusammen. Tatobjekt des Raubes ist (wie bei Diebstahl und Unterschlagung) (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 242 StGB - Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit (...) - § 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall (...) -
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