Definition Wegnahme

Sonntag, 1. August 2010|74 User Online

Strafrecht - Besonderer Teil

Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.

Fremder Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschafts-verhältnis, von einem Herrschaftswillen getragen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsträgers.


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