Zivilrecht

Widerrufsrecht, § 355

Bei Verbraucherverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Nach § 356 kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe richten sich nach § 357. Ein Widerrufsgrund besteht bereits, wenn der Verbraucher ein Angebot zum Abschluss eines Kreditvertrages abgegeben oder einen Kreditgeschäft abgeschlossen hat. Ein besonderer Grund braucht nicht vorzuliegen. Dem Verbraucher wird sozusagen eine Überlegungsfrist eingeräumt, während der er ohne Angabe von Gründen durch Widerruf die vertragliche Bindung lösen kann.
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