Willenserklärung, Zugang Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 147 User Online

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Willenserklärung, Zugang

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 BGB erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung ist es nötig, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.


Schlagwörter

Willenserklärung   Zugang   Machtbereich   Empfänger  


Weitere Begriffe und Definitionen


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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 130 BGB - Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
    (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, (...)


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