Definition Willenserklärung, Zugang

Sonntag, 1. August 2010|64 User Online

Zivilrecht - BGB Allgemeiner Teil

Willenserklärung, Zugang

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 BGB erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung ist es nötig, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.


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