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Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist somit notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.
Der äußere Tatbestand der Erklärung setzt ein Verhalten voraus, welches nach der Vereinbarung, dem Verständnis der Beteiligten oder der Verkehrssitte den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt.
Der innere subjektive Tatbestand setzt sich aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen zusammen.
Bloßes Schweigen ist in der Regeln nicht als Willenserklärung einzuordnen. Es fehlt hier regelmäßig der Erklärungstatbestand. Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Fälle, in denen einem bloßen Schweigen eine Erklärungswirkung zukommen kann (z.B. beim kaufm. Bestätigungsschreiben).
Schlagwörter
Wille Erklärung Schweigen Rechtsfolge Rechtsgeschäft
Weitere Begriffe und Definitionen
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Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit des geäußerten (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 116 BGB - Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist (...) - § 130 BGB - Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, (...)
