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ARBEITSRECHT
Wirtschaftsausschuss
Ein Wirtschaftsausschuss muss gemäß § 106 Abs. 1 BetrVG in allen Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss ist ein Beratungsorgan, dessen Mitglieder die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens mit dem Arbeitgeber diskutieren und den Betriebsrat hierüber in Kenntnis setzen.
Der Wirtschaftsausschuss kann sich bei der Auswertung der übermittelten Informationen mit Zustimmung des Arbeitgebers durch einen Sachverständigen beraten lassen. Obwohl die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich sind, können auch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs hinzugezogen werden. Außerdem kann der Betriebsrat oder der Wirtschaftsausschuss beschließen, dass auch ein Gewerkschaftsvertreter an der Sitzung teilnehmen darf.
Weitere Begriffe und Definitionen
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