Zugewinn Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 130 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > Z > Zugewinn

FAMILIENRECHT

Zugewinn

Der Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Ein während der Ehe erzielter Zugewinn wird bei Beendigung des Güterstandes (der Zugewinngemeinschaft) ausgeglichen.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Zugewinnausgleich
    Der Zugewinnausgleich erfolgt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Wird der Güterstand der (...)
  2. Zugewinngemeinschaft
    Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand der Ehegatten bezeichnet, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart (...)
  3. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "Zugewinn" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.


Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 1373 BGB - Zugewinn
    Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen (...)


STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing