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FAMILIENRECHT
Zugewinn
Der Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Ein während der Ehe erzielter Zugewinn wird bei Beendigung des Güterstandes (der Zugewinngemeinschaft) ausgeglichen.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich erfolgt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Wird der Güterstand der (...) -
Zugewinngemeinschaft
Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand der Ehegatten bezeichnet, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart (...) -
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