Zugewinnausgleich Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 197 User Online

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FAMILIENRECHT

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich erfolgt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet, so wird Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 I BGB um ein Viertel der Erbschaft erhöht (sog. erbrechtliche Lösung), unerheblich davon, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeischaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet (z.B. durch Scheidung), so erfolgt der Zugewinnausgleich gemäß § 1371 II BGB dadurch, daß dem Ehegatten der keinen und nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zusteht (sog. güterrechtliche Lösung).


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Zugewinn
    Der Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Ein während der Ehe erzielter (...)
  2. Zugewinngemeinschaft
    Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand der Ehegatten bezeichnet, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 1371 BGB - Zugewinnausgleich im Todesfall
    (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche (...)
  2. § 1372 BGB - Zugewinnausgleich in anderen Fällen
    Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 (...)
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