Familienrecht

Zugewinngemeinschaft

Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand der Ehegatten bezeichnet, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart ist. Merkmale sind: 1. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches vermögen, bleiben getrennt; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2. Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden und nur mit seinem eigenen Vermögen. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

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Rechtsquellen zum Thema Zugewinngemeinschaft 1 weiterer Treffer im Gesetz

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