§ 314a StGB
Tätige Reue

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
2.
in den Fällen desa)§ 307 Abs. 2, b)§ 308 Abs. 1 und 5, c)§ 309 Abs. 6, d)§ 311 Abs. 1, e)§ 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1, f)§ 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,

(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

1.
in den Fällen desa)§ 307 Abs. 4, b)§ 308 Abs. 6, c)§ 311 Abs. 3, d)§ 312 Abs. 6 Nr. 2, e)§ 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6

2.
in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.