§ 330d StGB
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
ein Gewässer:

2.
eine kerntechnische Anlage:

3.
ein gefährliches Gut:

4.
eine verwaltungsrechtliche Pflicht:


5.
ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:

(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,

1.
einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
2.
einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
3.
einer Untersagung,
4.
einem Verbot,
5.
einer zugelassenen Anlage,
6.
einer Genehmigung und
7.
einer Planfeststellung

Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.