§ 330d StGB
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- ein Gewässer:
- 2.
- eine kerntechnische Anlage:
- 3.
- ein gefährliches Gut:
- 4.
- eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
- 5.
- ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
- 1.
- einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
- 2.
- einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
- 3.
- einer Untersagung,
- 4.
- einem Verbot,
- 5.
- einer zugelassenen Anlage,
- 6.
- einer Genehmigung und
- 7.
- einer Planfeststellung
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.