§ 104 BGB - Geschäftsunfähigkeit

Donnerstag, 9. Februar 2012 | 86 User Online

§ 104 Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


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Geschäftsfähigkeit