§ 21 BGB - Nichtwirtschaftlicher Verein

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 124 User Online

§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (3)

Zu § 21 BGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Politische Partei

Verein

Eingetragener Verein